Geschäftsordnung des Gesamtvorstands
Geschäftsordnung Gesamtvorstand
Geschäftsordnung des Gesamtvorstands der DGHT gemäß § 11 Abs. (5) der DGHT-Satzung, beschlossen am 13. Juni 2010, zuletzt geändert am 09.07.2017.
- 1 Allgemeines
(1) Allgemeine Aufgaben und Organisation des Gesamtvorstands und des Präsidiums der DGHT ergeben sich aus der DGHT-Satzung, insbesondere § 11 der Satzung.
(2) Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung werden durch Präsidiumsbeschluss entschieden. Dazu gehören insbesondere:
a) die dem Präsidium laut Satzung zugewiesenen Aufgaben;
b) die Übertragung von Befugnissen des Präsidiums auf seine Mitglieder, außerhalb der grundsätzlichen Ressortvertretung und dem Delegationsrecht des Präsidenten gem. § 2 Abs. 1 Satz 6 dieser Geschäftsordnung;
c) die Berufung von Beauftragten und Einsetzung von Kommissionen und Ausschüssen;
d) an die Mitgliederversammlung zu richtende Anträge und Stellungnahmen;
e) Angelegenheiten, für die ein Mitglied des Präsidiums im Präsidium eine Beschlussfassung beantragt;
f) Meinungsverschiedenheiten in Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Mitglieder des Präsidiums berühren.
g) die Inhalte des Service-Teils in „elaphe“ und die Themen der Publikationen der DGHT;
h) die Bestellung der Chefredakteure von „SALAMANDRA" und „MERTENSIELLA", der Redakteure und Redaktionsbeiräte von „elaphe“, „SALAMANDRA“ und „MERTENSIELLA“ und anderer ehrenamtlicher Helfer;
i) der Ort der Jahrestagungen der DGHT;
j) die Einberufung von Sitzungen des Beirats bzw. des Ehrenrats, wenn die jeweiligen Leitungen der genannten Organe nicht besetzt sind;
k) das Förderwesen der DGHT;
l) die Verleihung des Goldenen Salamanders;
m) die wirtschaftlichen Belange der DGHT.
(3) In Angelegenheiten der DGHT, die keinen Aufschub dulden, und kein Umlaufbeschluss oder telefonische Entscheidung rechtzeitig herbeigeführt werden kann, entscheidet der Präsident mit einem weiteren Mitglied des Präsidiums. Die Entscheidung ist dem Präsidium unverzüglich bekannt zu geben.
- 2 Aufgabenverteilung im Gesamtvorstand
(1) Der Präsident eröffnet die Mitgliederversammlung und leitet diese bis zur Wahl eines Versammlungsleiters durch die Mitgliederversammlung. Im Falle seiner Abwesenheit übernimmt das dienstälteste anwesende Präsidiumsmitglied diese Aufgabe. Dem Präsidenten obliegen die allgemeine Außenvertretung der DGHT, die Kontaktpflege zu nationalen, internationalen Organisationen, Verbänden und herpetologischen und terraristischen Vereinigungen im In- und Ausland sowie die allgemeine Planung der strategischen Ausrichtung der DGHT (Richtlinienkompetenz). Er betreut das Sachkunde-Wesen der DGHT, pflegt die politischen Kontakte und hält den Kontakt zu den für die DGHT relevanten Behörden. Er informiert die Mitglieder des Gesamtvorstands über Angelegenheiten von übergeordneter Bedeutung für die DGHT. Aufgaben bzw. Teilaufgaben kann er dem Geschäftsstellenleiter oder einer anderen Person übertragen. Der Präsident ist Disziplinarvorgesetzter aller Angestellten der DGHT und Fachvorgesetzter, soweit es sich nicht um rein administrative und/oder finanzielle Angelegenheiten handelt.
(2) Der Vizepräsident „Schriftleitung und Feldherpetologie“ entscheidet nach Konsultation der Fachredakteure über die Veröffentlichung von Manuskripten in „TERRARIA/elaphe“, „SALAMANDRA“ und „MERTENSIELLA“ und stimmt mit dem restlichen Präsidium den Umfang der genannten Zeitschriften, deren Inhalt und Auflagenhöhe ab. Er ist in Abstimmung mit den AG-Leitern auch für das regelmäßige Erscheinen der AG-Zeitschriften verantwortlich; Ausgaben, die vom üblichen Seitenumfang abweichen, sind von seiner Erlaubnis abhängig. Er ist berechtigt, die Aufgaben, die die „SALAMANDRA" und die „MERTENSIELLA" betreffen, an die jeweiligen Chefredakteure der „SALAMANDRA" und „MERTENSIELLA" zu delegieren. Der Vizepräsident „Schriftleitung und Feldherpetologie“ ist Ansprechpartner der AG „Feldherpetologie und Artenschutz“ und maßgeblich für den Fachbereich „Feldherpetologie“ und den nationalen Artenschutz zuständig; er betreut in dieser Funktion die Aktion „Lurch/Reptil des Jahres“.
(3) Der Vizepräsident „Artenschutz und Wissenschaft“ ist für alle Fragen der wissenschaftlichen Herpetologie und des internationalen Natur- und Artenschutzes zuständig. Er beantwortet Anfragen, die diese Bereiche betreffen. Er pflegt die bestehenden und knüpft neue Kontakte zu herpetologisch relevanten Forschungsinstitutionen und hält zusammen mit dem Präsidenten den Kontakt zu den für die DGHT relevanten Behörden.
(4) Der Vizepräsident „Terraristik“ ist für alle Fragen der Haltung und Zucht von Amphibien und Reptilien zuständig. Er beantwortet Anfragen, die diese Bereiche betreffen. Er pflegt den Kontakt zu entsprechenden Fachverbänden (z. B. ZZF) und dem Heimtierhandel sowie den Verantwortlichen von Börsen und Messen. Er pflegt gemeinsam mit dem Vizepräsidenten für „Artenschutz und Wissenschaft“ den Kontakt mit zoologischen Gärten und stellt die Verknüpfung von Amateurkreisen und professionellen Zoologen hinsichtlich In-situ und Ex-situ-Arterhaltungsprojekten her.
(5) Der Vizepräsident „Organisation“ ist für alle Fragen der internen Organisation der DGHT zuständig. Er beantwortet Anfragen, die diesen Bereich betreffen, ist diesbezüglich Ansprechpartner der Untergruppierungen. Er betreut den „DGHT-Herpetal-Fonds für Terraristik“ und die Internetforen der DGHT. Er ist für die inhaltliche Gestaltung des Internetauftritts der DGHT, deren Facebook Seiten und Werbemedien verantwortlich. Er ist für die Organisation der Jahrestagungen verantwortlich. Dabei steht ihm der Beauftragte für Tagungskoordination unterstützend zur Seite.
(6) Der Schatzmeister ist für den administrativen und finanziellen Bereich der DGHT verantwortlich. Alle Ausgaben über 300 EUR, die nicht zu regelmäßig wiederkehrenden Geschäftsvorfällen eines Ressorts (z. B. Mietkosten bei Tagungen) gehören, bedürfen seiner Zustimmung. Der Schatzmeister kann Zahlungen für die DGHT bis zu 5.000 EUR je Rechnung allein anweisen. Darüber hinaus gehende Zahlungen müssen neben dem Schatzmeister durch den Präsidenten gezeichnet werden. Ausgaben über 15.000 EUR sind vom gesamten Präsidium vorab mehrheitlich zu beschließen. Zahlungen, die aufgrund von Dauerschuldverhältnissen regelmäßig anfallen, deren Zustandekommen durch das Präsidium mehrheitlich beschlossen wurden, dürfen durch den Schatzmeister allein angewiesen werden. Der Schatzmeister ist für seinen Aufgabenbereich Fachvorgesetzter der für den Bereich „Mitgliederverwaltung und Versand“ verantwortlichen Mitarbeiterin der DGHT.
(7) Der Fachbeirat „Wissenschaft“ ist Vorsitzender der Gutachterkommissionen des „Wilhelm-Peters-Fonds“ und des „DGHT-ZGAP-Fonds für Artenschutz“. Er ist für wissenschaftliche Fragen wie auch Fragen des internationalen Artenschutzes zuständig, und er stellt die Verbindung zwischen der DGHT und den Universitäten her.
(8) Der Fachbeirat „Feldherpetologie“ ist Vorsitzender der Gutachterkommission des „Hans-Schiemenz-Fonds“. Er ist für Fragen der Feldherpetologie und des nationalen Artenschutzes zuständig. Er unterstützt den Vizepräsidenten für „Schriftleitung und Feldherpetologie“ bei der Aktion „Lurch/Reptil des Jahres“ und den Roten Listen Deutschlands.
(9) Der Fachbeirat „Sachkunde/Terraristik“ ist verantwortlich für die inhaltliche Konzeption, Bewerbung und alle weiteren Belange der Sachkundenachweise der DGHT. Er unterstützt den Präsidenten bei der Erledigung von dessen Aufgaben als Gesellschafter der Sachkunde GbR.
(10) Der Fachbeirat „Öffentlichkeitsarbeit“ ist verantwortlich für alle Angelegenheiten der Öffentlichkeitsarbeit. Er identifiziert Möglichkeiten zur öffentlichen Bewerbung der Aktivitäten der DGHT. Bei Pressemitteilungen und sonstigen öffentlichen Verlautbarungen durch Repräsentanten der DGHT soll er unterstützend und beratend wirken.
(11) Der Fachbeirat „Zoo“ stellt die Verbindung zwischen der DGHT und den zoologischen Gärten im In- und Ausland her. Er informiert die Mitglieder des Präsidiums über wesentliche Nachzuchterfolge von Reptilien und/oder Amphibien in zoologischen Gärten und über relevante Erhaltungszuchtprogramme.
(12) Der Fachbeirat „IT“ ist für alle Fragen der elektronischen Datenverarbeitung der Verwaltung der DGHT zuständig. Er unterstützt den Vizepräsidenten für Organisation bei technischen Fragen, die den Internet-Auftritt der DGHT betreffen und stellt ein reibungsloses Funktionieren der Website sicher.
(13) Der Fachbeirat „Politik“ fungiert als politischer Referent des Präsidenten. Er unterstützt die Erarbeitung von grundsätzlichen und themenspezifischen externen Aussagen der DGHT (Positionspapiere u. Ä.) zu politischen Entscheidungsprozessen (z. B. Gesetzgebungsverfahren) oder allgemeine Verlautbarungen (z. B. Parteiprogramme) mit Bezug zu den von der DGHT vertretenen Belangen. Der Fachbeirat „Politik“ unterstützt den Präsidenten bei der Kontaktpflege zu politischen Funktions- und Mandatsträgern, beobachtet das für die DGHT relevante politische Geschehen und informiert insbesondere unverzüglich, wenn er Kenntnis von relevanten Gesetzesvorhaben auf Ebene der Länder, des Bundes oder der EU erlangt.
(14) Der Gesamtvorstand hat den Mitgliedern regelmäßig – in der Regel im Rahmen der Mitgliederversammlung – über seine Tätigkeit Rechenschaft abzulegen, wobei jedes Mitglied des Gesamtvorstands sein Ressort vertritt. Der Rechenschaftsbericht kann vom Präsidenten zusammenfassend für alle Ressorts vorgetragen werden.
- 3 Zusammenarbeit im Gesamtvorstand und im Präsidium
(1) Jedes Präsidiumsmitglied leitet sein Ressort eigenverantwortlich. Die (oder Teile der) Verantwortungsbereiche der Fachbeiräte sollen die Ressorts der Mitglieder des Präsidiums inhaltlich spiegeln. Die Mitglieder des Gesamtvorstands arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vertrauensvoll zusammen; das gilt besonders bei Vorgängen, die mehrere Geschäftsbereiche berühren. In diesem Falle hat das federführende Mitglied des Gesamtvorstands die anderen beteiligten Mitglieder zu informieren; ihre Stellungnahmen sind zu berücksichtigen, zu treffende Maßnahmen von einigem Gewicht sind abzustimmen.
(2) Über die Federführung nach Abs. (1) entscheidet, soweit sich die beteiligten Mitglieder des Gesamtvorstands nicht einigen, der Gesamtvorstand und bis zu dessen nächster Sitzung der Präsident.
(3) Bei sachlichen Meinungsverschiedenheiten kann eine Entscheidung des Präsidiums nach § 1 Abs. (2) Buchstabe f) beantragt werden.
(4) Erhält ein Mitglied des Gesamtvorstands Korrespondenz, die nicht zu seinem Geschäftsbereich gehört, so ist diese umgehend an das zuständige Mitglied des Gesamtvorstands weiterzuleiten. Eine Zwischennachricht an den Absender soll gegeben werden; dabei soll dem zuständigen Mitglied des Gesamtvorstands nicht in der Sache vorgegriffen werden.
(5) Äußerungen eines Mitglieds des Gesamtvorstands in der Öffentlichkeit müssen mit der Auffassung des Gesamtvorstands in Einklang stehen.
(6) Besondere Entscheidungen dürfen nicht ohne Mitwirkung des zuständigen Ressortverantwortlichen getroffen werden.
(7) Der Präsident ist von den Mitgliedern des Gesamtvorstands über wichtige Maßnahmen und Vorhaben aus ihren Ressorts zu unterrichten und hat das Recht, jederzeit von den Mitgliedern des Gesamtvorstands Auskünfte über Vorgänge und Maßnahmen in ihren Geschäftsbereichen einzuholen.
(8) Ein Informationsgleichstand aller Mitglieder des Gesamtvorstands ist bei besonderen Vorgängen der Vereinsarbeit sicherzustellen.
(9) Die Mitglieder des Gesamtvorstands haben für ihre Bereiche für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang sowie für die gehörige Ausführung der wahrzunehmenden Geschäfte Sorge zu tragen und die koordinierende Vorbereitung und die Durchführung der Entscheidungen sowie die Erfüllung der sonstigen Aufgaben sicherzustellen.
(10) Die Mitglieder des Gesamtvorstands sind innerhalb ihres Geschäftsbereichs befugt, die DGHT zu vertreten; die Vertretungsberechtigung gemäß § 11 Abs. (1) der DGHT-Satzung wird dadurch nicht berührt.
- 3a Pressemitteilungen
(1) Pressemitteilungen sollen von dem thematisch zuständigen Ressortverantwortlichen verfasst werden. Sie sollen dem Fachbeirat für Öffentlichkeitsarbeit unverzüglich zur Durchsicht vorgelegt werden. Sie sind dem Präsidium bzw. Gesamtvorstand vorab zur Kenntnis zu geben und vom Präsidenten zur Veröffentlichung freizugeben.
(2) Der Versand von Pressemitteilungen erfolgt zentral durch den Präsidenten oder den Vizepräsidenten „Organisation“.
- 4 Einberufung von Sitzungen
Das Präsidium trifft sich in der Regel vierteljährlich, der Gesamtvorstand nach Bedarf, nach Möglichkeit in Verbindung mit einer Sitzung des Präsidiums. Sitzungen sind außerdem einzuberufen, wenn es die Hälfte der Mitglieder des Präsidiums bzw. des Gesamtvorstandes begehrt.
- 5 Tagesordnung
(1) Der Präsident oder im Falle seiner Abwesenheit das dienstälteste Präsidiumsmitglied setzt nach Rücksprache mit den restlichen Mitgliedern des Gesamtvorstands bzw. Präsidiums die Tagesordnung fest. Sie muss alle Anträge von Mitgliedern des Gesamtvorstands bzw. des Präsidiums enthalten, die bis zur Einberufung der Sitzung in Textform beim zuständigen Präsidiumsmitglied eingegangen sind.
(2) Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluss des Gesamtvorstands bzw. des Präsidiums erweitert werden.
- 6 Sitzungsverlauf
(1) Während einer Sitzung des Gesamtvorstands bzw. Präsidiums sind lediglich Mitglieder des Gesamtvorstands bzw. Präsidiums antragsberechtigt.
(2) Stimmberechtigt sind im Gesamtvorstand alle Mitglieder des Gesamtvorstands, im Präsidium alle Mitglieder des Präsidiums, bei Beschlüssen mit Wirkung außerhalb des Gesamtvorstands gemäß § 11 Abs. (1) der DGHT-Satzung generell nur die Mitglieder des Präsidiums.
(3) Die Beratung soll insbesondere bei gewichtigen oder komplexen Tagesordnungspunkten durch Vorlagen vorzubereitet werden.
(4) Gesamtvorstand bzw. Präsidium sind nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Gesamtvorstands- bzw. Präsidiumssitzung. Gesamtvorstand bzw. Präsidium können Beschlüsse auch schriftlich, fernschriftlich, telefonisch oder per E-Mail (Umlaufverfahren) fassen, wenn keines ihrer Mitglieder diesem Verfahren widerspricht; bei Stimmengleichheit entscheidet in diesem Fall die Stimme des Präsidenten.
(5) Der Sitzungsleiter trägt den Beratungsgegenstand vor, ggf. inklusive weiteren Erläuterungen. Nach dem Vortrag eröffnet er über jeden Behandlungsgegenstand die Beratung. Dazu erteilt er das Wort grundsätzlich in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Das Wort kann an die gleiche Rednerin oder den gleichen Redner nur erneut erteilt werden, wenn alle Wortmeldungen von Rednerinnen und Rednern, die noch nicht zur Sache gesprochen haben, erledigt sind. Sind alle Wortmeldungen erledigt, so erklärt der Sitzungsleiter die Beratung für geschlossen.
(6) Die Stimmabgabe während einer Sitzung erfolgt durch Handzeichen, es sei denn, dass Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird.
(7) Anträge zur Geschäftsordnung erfolgen durch doppeltes Handzeichen. Über sie ist sofort, ohne Aussprache abzustimmen. Geschäftsordnungsanträge sind:
a) Anträge auf:
- Änderung der Tagesordnung, inkl. Erweiterung und Vertagung einzelner TOPs;
- Übergang zur Tagesordnung;
- gemeinsame Behandlung gleichartiger oder sachlich zusammenhängender Tagesordnungspunkte;
- Unterbrechung oder Vertagung der Sitzung und sonstige allgemeine Verfahrensanträge;
b) Anträge in Bezug auf einen Behandlungsgegenstand, und zwar insbesondere Anträge auf:
- Verweisung an einen Ausschuss, eine Kommission oder den Beirat;
- Vertagung;
c) Anträge zur Geschäftsordnung.
- Geschäftsordnungsanträge können jederzeit mit Bezug auf einen bestimmten Gegenstand, aber nur bis zum Schluss der Beratung über diesen Gegenstand, gestellt werden.
- 7 Öffentlichkeit
(1) Die Sitzungen des Gesamtvorstands und des Präsidiums sind nicht öffentlich. Gesamtvorstand bzw. Präsidium können jedoch durch Beschluss für bestimmte Tagesordnungspunkte die Öffentlichkeit herstellen.
(2) Gesamtvorstand und Präsidium können zu ihren Sitzungen Gäste laden. Die Geschäftsführer nehmen in der Regel an den Sitzungen teil. Mitglieder des Gesamtvorstandes haben das Recht, als Gäste an Sitzungen des Präsidiums teilzunehmen.
(3) Die Beratungsinhalte der Sitzungen von Gesamtvorstand und Präsidium sind vertraulich, insbesondere sind Mitteilungen über Ausführungen einzelner Sitzungsteilnehmer, über das Stimmenverhältnis bei Beschlüssen und über den Inhalt der Niederschrift, mit Ausnahme von eindeutigen Beschlusslagen, ohne Ermächtigung durch das Präsidium unzulässig. Die geltenden Bestimmungen des Datenschutzgesetzes sind zu beachten.
- 8 Befangenheit
(1) An Beratungen und Beschlussfassungen über Gegenstände, an denen einzelne Mitglieder des Gesamtvorstands bzw. des Präsidiums direkt oder indirekt persönlich beteiligt sind, dürfen diese nicht teilnehmen. Die Betroffenen haben dieses dem Sitzungsleiter unaufgefordert mitzuteilen.
(2) Im Zweifelsfall entscheiden der Gesamtvorstand bzw. das Präsidium über den Ausschluss von der Beratung und der Beschlussfindung.
- 9 Niederschrift
Die Sitzungsinhalte und vor allem die Beschlüsse sind gemäß § 11 Abs. (8) der DGHT-Satzung zu protokollieren. Änderungswünsche sind in der folgenden Sitzung des Gesamtvorstands bzw. des Präsidiums vorzubringen. Die Niederschrift wird bei der nächsten Sitzung des Gesamtvorstands bzw. des Präsidiums genehmigt.
- 10 Vertretung gegenüber anderen Organen der DGHT
(1) Übergreifende und grundsätzliche Aussagen des Gesamtvorstands bzw. des Präsidiums gegenüber anderen Organen der DGHT sind Sache des Präsidenten auf der Grundlage der Beschlüsse des Gesamtvorstands bzw. des Präsidiums. Die Mitglieder des Gesamtvorstands bzw. des Präsidiums sollen dabei unterstützend wirken.
(2) Andere Aussagen und Vorlagen des Gesamtvorstands bzw. des Präsidiums an die Mitgliederversammlung werden von dem sachlich zuständigen oder federführenden Mitglied des Gesamtvorstands bzw. des Präsidiums vertreten.
- 11 Bankvollmachten
Um die finanzielle Handlungsfähigkeit aufrechtzuerhalten, sind für alle Konten der DGHT zwei Mitglieder des Präsidiums zur Zeichnung berechtigt. Zurzeit sind an allen Bankinstituten, bei denen die DGHT Konten unterhält, die Unterschriften des Schatzmeisters und des Präsidenten hinterlegt. Sollte einer dieser beiden aus dem Präsidium ausscheiden bzw. langfristig und dauerhaft an der Wahrnehmung seiner Amtsgeschäfte verhindert sein, so hat das verbleibende zeichnungsberechtigte Präsidiumsmitglied unverzüglich nach Rücksprache mit den übrigen Präsidiumsmitgliedern einen zweiten Zeichnungsberechtigten zu ernennen und dafür Sorge zu tragen, dass die Unterschriften hinterlegt werden.
- 12 Beauftragte, Ausschüsse und Kommissionen
(1) Das Präsidium kann zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben Fachbeauftragte ernennen. Eine Beauftragung endet mit der Amtszeit des Präsidiums. Abberufungen sind jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich. Jeder Fachbeauftragte ist einem bestimmten Präsidiumsmitglied zugeordnet, dem er berichtspflichtig ist und das seine Tätigkeit überwacht.
(2) Das Präsidium kann bei Bedarf Ausschüsse und Kommissionen mit rein beratender Funktion einsetzen. Vorsitzender dieser Ausschüsse und Kommissionen muss jeweils ein Mitglied des Gesamtvorstands sein. Die Aufgaben und die Zusammensetzung richten sich nach der jeweiligen Ausschuss- bzw. Kommissionsordnung, die vom Präsidium beschlossen wird. Anstelle einer Ausschuss- bzw. Kommissionsordnung kann ein Präsidiumsbeschluss gefasst werden, der Zusammensetzung, Inhalt und Ziele des jeweiligen Gremiums klar definiert.
- 13 Aufwandsentschädigungen
Die Mitglieder des Gesamtvorstands haben einen Anspruch auf Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Abs. (5) der DGHT-Satzung. Die Aufwendungen sind zu belegen.
- 14 Stellvertretung
(1) Bei Abwesenheit über zwei Wochen informieren die Mitglieder des Gesamtvorstands die Geschäftsstelle rechtzeitig im Vorhinein und geben Kontaktmöglichkeiten für dringende Fälle bekannt.
(2) Die Geschäftsstelle informiert umgehend alle Mitglieder des Gesamtvorstands über auftretende Probleme, deren Lösung keinen Aufschub erlaubt.
(3) Der Gesamtvorstand entscheidet nach interner Konsultation, welches Gesamtvorstandsmitglied die Vertretung des abwesenden Mitglieds übernimmt. Ein Präsidiumsmitglied kann nur durch ein anderes Präsidiumsmitglied vertreten werden. Im Falle der Abwesenheit des Präsidenten wird dieses durch das dienstälteste anwesende Präsidiumsmitglied vertreten.
- 15 Ehrungen
(1) Das Präsidium verleiht an DGHT-Mitglieder den Bronzenen, Silbernen und Goldenen Salamander.
(2) Der Bronzene Salamander wird für 20, der Silberne Salamander für 30 Jahre der ununterbrochenen Mitgliedschaft in der DGHT verliehen.
(3) Der Goldene Salamander wird gemäß § 13 Abs. (3) Buchstabe a) der DGHT-Satzung auf Vorschlag des Ehrenrates durch Beschluss des Präsidiums an DGHT-Mitglieder für besondere Verdienste um die DGHT verliehen; die Verleihung wird durch eine Urkunde bestätigt, die vom Präsidenten unterschrieben wird Die Verleihung des goldenen Salamanders findet vorzugsweise im Rahmen einer Jahrestagung durch den Präsidenten statt.
- 16 Schlussbestimmung (salvatorische Klausel)
Die Nichtigkeit von Teilen dieser Geschäftsordnung lässt die Gültigkeit der übrigen Teile der Geschäftsordnung unberührt.